
Das HinSchG im Arbeits- und Strafrecht
Freie Plätze
Beschreibung
Anerkannt nach § 15 FAO (Arbeitsrecht und Strafrecht). Das neue Hinweisgeberschutzgesetz soll Hinweisgeber ("Whistleblower") vor Repressalien schützen. Gut gemeint mag das sicherlich sein, gut gemacht ist es deswegen aber noch lange nicht. Das HinSchG beantwortet weniger Fragen, als es welche aufwirft. Insbesondere wirkt das HinSchG drastisch auf - sich teils auch noch überschneidende - arbeits- und strafrechtliche Problemkreise ein, über die sowohl im Arbeitsrecht als auch im Strafrecht tätige Rechtsanwälte unbedingt genau Bescheid wissen müssen. Die derzeit noch verbreitet bestehenden Wissenslücken in der Praxis beginnen schon bei der völlig verfehlten Annahme, das HinSchG gelte nur in Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten. Das HinSchG gilt vielmehr auch in Unternehmen mit nur einem einzigen Beschäftigten und ist in seiner Praxisrelevanz daher kaum zu überschätzen. Die Themen des Seminars im Einzelnen: - Für welche Unternehmen und Institutionen gilt das HinSchG? - Welche Verhaltensweisen will das HinSchG konkret schützen? - Insbesondere: Welche Verfehlungen führen im Falle einer Meldung zum Schutz durch das HinSchG? Erfasst das HinSchG tatsächlich nicht die Meldung von Mobbing und Verstößen gegen das AGG? Ist man auch geschützt, wenn man selber Täter oder Beteiligter der gemeldeten Verstöße ist und welche strafrechtlichen Auswirkungen hätte dies? - Wie ist der Schutzmechanismus ausgestaltet? Insbesondere: Wie soll die Beweislastumkehr bei Repressalien nach erfolgter Meldung funktionieren? Ist auch eine Strafanzeige eine verbotene Repressalie? - Führt die "Flucht ins HinSchG" zur de-facto-Unkündbarkeit der hinweisgebenden Person? - Welche Rolle spielt der Betriebsrat im Zusammenhang mit dem HinSchG? - Welche Verstöße gegen das HinSchG sind sanktionsbewehrt? - Werden auch Meldungen von Verstößen gegen das HinSchG vom HinSchG geschützt? - Welche Strafvorschriften kommen im Falle des Whistleblowings zur Anwendung und wie wirkt sich das HInSchG auf die Strafbarkeit aus? - Sperrt der Bußgeldtatbestand des § 40 Abs. 1 HinSchG die Anwendbarkeit von Strafvorschriften im Wege der privilegierenden Spezialität? - Wie verhält sich das HinSchG zum GeschGehG? Zum Seminar gehört ein ausführliches Skript, welches unmittelbar praxisverwertbare Hinweise zu Rechtsprechung und einschlägiger Literatur enthält.
Kontaktangaben
01732315200
oliver.chama@chama-fao.de
Schloßberg 22, Oberstadion, Germany